Film- und TV-Tonmeister haben Anspruch auf Vergütungen der VG Bild-Kunst – doch viele wissen das nicht und verschenken die ihnen zustehenden Ausschüttungen.
Bei weitem nicht alle Tonmeister wissen, dass sie Ansprüche als Urheber gegenüber der VG Bild-Kunst geltend machen können. Der Verband Deutscher Tonmeister (VDT) konnte bereits 2007 mit einer erfolgreichen Klage ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) erreichen. Tonmeister können demnach für ihre Film- und Fernsehmischungen Ansprüche nach dem Urheberrecht erlangen und damit an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft beteiligt werden. Seitdem bildet die VG Bild-Kunst Rücklagen zur Ausschüttung an die Film- und Fernseh-Tonmeister. Doch diese Gelder werden von den meisten Tonmeistern gar nicht abgerufen.
Kostenfrei registrieren
Um von den Ausschüttungen zu profitieren, muss man lediglich kostenfrei Mitglied in der Berufsgruppe III der VG Bild-Kunst werden (Link). Anschließend meldet man seine Filmmischungen online oder per Post, was auch rückwirkend möglich ist. Die VG Bild-Kunst klärt, ob dafür eine Auschüttung möglich ist, und zahlt dann die Urheberrechtsvergütung an den Berechtigten aus.
Der VDT empfiehlt Tonmeistern, ihre Ansprüche geltend zu machen. Im Zuge der rasanten Digitalisierung werden urheberrechtliche Leistungen zunehmend pauschalisiert abgegolten. Nur wenn die Berufsgruppe der Tonmeister ihren gestalterischen Status weiter festigt, wird sie von den Auszahlungen profitieren können.
Tonmeister sind auch Urheber
Die VG Bild-Kunst erfasst und verteilt treuhänderisch Gelder, die von der Geräteindustrie an Urheber ausgeschüttet werden. Die VG Bild-Kunst hatte sich dagegen gesperrt, die Tonmeister in die so genannte Berufsgruppe III der Ausschüttungsberechtigten aufzunehmen. Die Begründung der VG Bild-Kunst war, Tonmeister seien keine Urheber. Dagegen klagte ein VDT-Mitglied mit Unterstützung des VDT. Nach einem langjährigen Gerichtsverfahren wurde der Klage in 2007 schließlich stattgegeben. Ein urheberrechtlicher Anspruch kann somit nicht ausgeschlossen werden. Die VG Bild-Kunst muss die Berechtigung im Einzelfall prüfen. Und dies gilt nicht nur für diesen einen Präzedenzfall, sondern für alle Mischtonmeister, die in Film und Fernsehen tätig sind. Zwar wurde aus Verfahrensgründen zunächst eine Einschränkung auf Mischtonmeister vorgenommen, aber auch anderen Tongewerken steht es frei, ihren urheberechtlichen Anspruch anzumelden und prüfen zu lassen. Um das BGH Urteil umzusetzen stellt die VG Bild-Kunst seit 2007 für Tonmeister Ausschüttungsgelder in Höhe von jährlich einem Prozent der gesamten Ausschüttungssumme bereit. Wie dem VDT auf Nachfrage mitgeteilt wurde, werden diese Gelder allerdings nicht ausgezahlt, da es schlicht keine Einreichungen gäbe!
Von einer Einzelprüfung zur Pauschalierung
Der VDT strebt eine allgemeingültige Aufnahme seiner Mitglieder in die Berufsgruppe III der VG Bild-Kunst an. Dazu ist es notwendig, dass möglichst viele Tonmeister ihre Ansprüche anmelden. Im Zuge der zunehmenden Digitalisierung sind weitere pauschalierte Zahlungen an Urheber zu erwarten – sowohl von Verwertungsgesellschaften als auch in Form von Direktzahlungen von öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten. Der VDT will diese Ausschüttungen für die Berufsgruppe der Tonmeister sichern und in weiteren Verfahren die urheberechtliche Stellung der Tonmeister festigen. Um dies zu gewährleisten ist es notwendig, dass bereits erreichte Anerkennungen – wie die bei der VG Bild-Kunst – von unseren Mitgliedern auch tatsächlich in Anspruch genommen werden.